1. Umsatztransaktion, Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr wird über die Betriebs-Center für Banken Processing GmbH (BCB-Processing) abgewickelt. Für die Durchführung des BCB-Clearing hat das Vertragsunternehmen (VU) ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister zu unterhalten. Änderungen des Zahlungskontos sowie der Anschrift des VU teilt das VU der BCB-Processing unverzüglich mit.
Nach erfolgreicher Autorisierung erteilt das Vertragsunternehmen (VU) der BCB Processing den Auftrag, die Forderungen des VU im Lastschriftverfahren zum Einzug einzureichen. Die BCB Processing oder eine von ihr beauftragte Stelle zieht die Forderungen des VU periodisch von den Konten der Karteninhaber ein und schreibt den Lastschriftbetrag dem Girokonto des VU unter dem Vorbehalt des Eingangs des Gegenwerts gut. Das VU tritt hiermit die jeweiligen Forderungen gegen den Karteninhaber an die BCB Processing ab. Die BCB Processing nimmt die Abtretung an. Kann die Forderung im Lastschriftverfahren nicht eingezogen werden, ist die BCB Processing zur Rückabtretung berechtigt. Der Zahlungsverkehr im Rahmen der Kreditkartenabwicklung ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung

2. 2. Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System (auch „girocard-System“ genannt) der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen)
Im Verhältnis zwischen dem VU und der deutschen Kreditwirtschaft gelten in ihrer jeweiligen Fassung die Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System (girocard-System) der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) nebst technischem Anhang. Die darunter anfallenden Autorisierungsentgelten werden von der BCB Processing im Auftrag des VU an die Kreditinstitute bezahlt.

3. Besondere Leistungen: Elektronisches Lastschriftverfahren (ELV)
Werden Lastschriften von der Bank des Karteninhabers nicht eingelöst oder wegen
Widerspruchs des Kontoinhabers zurückgegeben, trägt das VU das Risiko. Das elektronische Lastschriftverfahren beruht auf keiner Vereinbarung von Kreditinstituten. Es gelten dafür die Bedingungen des Bankvertrages zwischen VU und Händlerbank. Daraus ergibt sich unter anderem, unter welchen Voraussetzungen Lastschriften wieder zurückgegeben werden.

4. ELV mit Sperrdateiabfrage (BCB-LoGo)
Wird die Leistung ELV mit Sperrdateiabfrage vereinbart, gilt zusätzliche Folgendes:
a) Werden Lastschriften von der Bank des Karteninhabers nicht eingelöst oder wegen Widerspruchs des Kontoinhabers zurückgegeben, trägt das VU das Risiko. Für die Sperrdateiabfrage erhält die BCB Processing die zur Abfrage notwendigen Informationen vom Terminal des VU und gibt diese an eine Abfragestelle weiter. Die BCB Processing empfängt anschließend das Abfrageergebnis und überträgt dieses Ergebnis an das Terminal des VU zurück.
b) Im Rahmen des elektronischen Lastschriftverfahrens mit Sperrdateianfrage (BCB-LoGo) wird geprüft ob zu der eingesetzten Karte ein Sperrvermerk bei dem von der BCB Processing geführten Sperrabfragesystem, in dem Daten fehlgeschlagener Lastschrifteinzüge aus kartengestützten Verfügungen abrufbar vorgehalten werden, vorliegt. Die anfallenden Gebühren für die Sperrdateiabfrage werden von der BCB Processing im Auftrag des VU an den Betreiber der Sperrdatei gezahlt. Die BCB Processing übermittelt das Ergebnis der Prüfung an die Terminals bzw. Kassensoftware des VU. Mit einer positiv verlaufenden Sperrabfrage wird bestätigt, dass die betroffene Karte in dem von der BCB Processing geführten Sperrabfragesystem zum Zeitpunkt der Abfrage nicht als gesperrt gemeldet ist. Hiermit ist weder eine Bonitätsprüfung verbunden noch wird eine Zahlungsgarantie oder sonstige Einlösungszusage seitens des kartenausgebenden Kreditinstituts oder seitens der BCB Processing abgegeben.
c) Sofern das VU das elektronische Lastschriftverfahren mit Sperrdateiabfrage nutzt, beauftragt das VU die BCB Processing, folgende Daten bei fehlgeschlagenen Lastschrifteinzügen in die Sperrdatei einzumelden: die Bankverbindung (Kontonummer, Kartenfolgenummer und Bankleitzahl) des Karteninhabers sowie den Sperrgrund (nachfolgend insgesamt „die Daten“). Die BCB Processing wird die Löschung von Sperren und Daten nach entsprechender Anweisung des VU unmittelbar veranlassen. Das VU verpflichtet sich, die Löschung der entsprechenden Daten und Sperren unverzüglich zu veranlassen, wenn ein referenzierbarer Eingang mindestens eines Teilbetrags auf einem Clearingkonto erfolgt ist. Das VU wird die Karteninhaber, die jeweils am elektronischen Lastschriftverfahren teilnehmen, über die Einmeldung der Daten und die Voraussetzung der Löschung informieren.

5. Es gelten folgende weitere „Bedingungen der BCB-Processing für die Erbringung von Leistungen im elektronischen Lastschriftverfahren“:
a) Vertragsgegenstand
Das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) ist ein unterschriftsbasiertes Zahlverfahren im elektronischen Zahlungsverkehr. Das ELV ermöglicht dem VU die Erstellung von Lastschriften für ihre Kunden an automatisierten Kassen (Terminals) mittels der im Magnetstreifen der Bankkundenkarte (auch „Zahlungskarte“ genannt) gespeicherten Daten. Die Lastschriften werden dem kartenausgebenden Kreditinstitut des Kunden zur Einlösung vorgelegt. Eine Einlösungsgarantie für diese Lastschriften besteht nicht.
b) Generelle Voraussetzungen
• Es dürfen nur Zahlungskarten von inländischen Kreditinstituten verwendet werden.
• Die Erteilung der Einzugsermächtigung vom Karteninhaber erfolgt durch Unterschrift; sie muss auf dem vom Terminal erstellten Lastschrifteinzugsauftrag mit dem entsprechenden Textaufdruck auf der Vorderseite oder Rückseite (je nach Terminaltyp) erfolgen. Der unterschriebene Beleg gilt als Nachweis für den erteilten Auftrag und ist vom VU zu verwahren.
• Das VU darf Kartenzahlungen, die im Rahmen des electronic-cash-Verfahrens abgelehnt wurden, nicht mittels des elektronischen Lastschriftverfahrens abrechnen.
c) Abwicklung der Lastschriften
Der Einzug der Lastschriften erfolgt gemäß
Ziffer 1 „Umsatztransaktion, Zahlungsverkehr“
d) Rücklastschriften
Werden Lastschriften von der Bank des Karteninhabers nicht eingelöst oder wegen Widerspruchs des Kontoinhabers zurückgegeben, trägt das VU das Risiko. Die Betriebs-Center für Banken Processing GmbH ist berechtigt den Rücklastschriftbetrag und die enthaltenen Bankentgelte und ein Bearbeitungsentgelte je Rücklastschrift gemäß gültiger Preisliste vom Bankkonto (Konto der Umsatzgutschrift) des Vertragsunternehmens (Händler) einzuziehen.
Ist der Lastschrifteinzug nicht erfolgreich, ist die BCB Processing berechtigt Forderungen mit Umsatzgutschriften zu verrechnen.
e) Abrechnung der Dienstleistung nach dieser Vereinbarung
Die BCB-Processing erhebt für das BCB-Clearing kein eigenes Entgelt gegenüber dem VU. Mit Zahlung der Entgelte, die das VU an den kaufmännischen Netzbetreiber (Vertragspartner für den Miet- und Servicevertrag) als Transaktionsentgelt für die Abwicklung der jeweiligen Transaktion über das BCB-Clearing zu entrichten hat, ist die Dienstleistung der BCB Processing gegenüber dem VU abgegolten.
Die Abrechnung der Clearingdienstleistung durch BCB-Processing erfolgt, sofern nicht abweichend vereinbart, zwischen der BCB-Processing und dem kaufmännischen Netzbetreiber. Kommt der kaufmännische Netzbetreiber gegenüber der BCB Processing seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist de BCB Processing berechtigt diese Leistungen direkt gegenüber dem VU abzurechnen.
Besondere Bedingungen für die Erbringung von Clearing-Leistungen
f) Datenschutz, Geheimhaltung,
(1) Die BCB Processing ist verpflichtet, personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und der ergänzenden schriftlichen Weisungen des VU zu verarbeiten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt im Wege der Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG.
(2) Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Dokumente, Informationen und Daten betreffend den Geschäftsbetrieb der anderen Partei (nachfolgend insgesamt „vertrauliche Informationen“), die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit von der jeweils anderen Partei zugänglich gemacht wurden, oder zur Kenntnis gelangt sind, während und nach der Laufzeit des Vertrags geheim zu halten. Die Parteien werden vertrauliche Informationen Dritten nicht zugänglich machen und nur für Zwecke dieses Vertrags nutzen. Die Parteien werden jeweils zugunsten der anderen Vertragspartei diese Geheimhaltungsverpflichtung ihren Mitarbeitern und sonstigen Dritten, die mit der Durchführung des Vertrags betraut sind, auch für die Zeit nach deren Ausscheiden aus ihren Diensten, auferlegen.
(3) Nicht als vertraulich im Sinne dieses Vertrags gelten Informationen, die
• ohne Verstoß gegen Nr. 5 f) dieses Vertrags allgemein bekannt sind,
• von einem Dritten ohne Bruch einer ihn bindenden Vertraulichkeitsverpflichtung
übermittelt worden sind oder
• kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(4) Die Vertraulichkeitsverpflichtung entfällt, wenn seitens der jeweils zur Vertraulichkeit verpflichteten Partei die Verwendung oder Offenlegung der vertraulichen Informationen gegenüber ihren Vertragspartnern oder gegenüber Dritten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich ist oder die vertraulichen Informationen gegenüber den Kartenorganisationen offenzulegen sind.
(5) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten über die Dauer dieses Vertrags für die Dauer von drei (3) Jahren hinaus.
f) Pfandrecht
(1) BCB Processing und VU sind sich darüber einig, dass die BCB Processing ein Pfandrecht an den Sachen erwirbt, in dessen Besitz der BCB Processing im Rahmen der Durchführung der -Dienstleistungen gelangt. Die BCB Processing erwirbt ein Pfandrecht auch an solchen Ansprüchen, die dem VU gegen die BCB Processing aus der Geschäftsbeziehung mit dem VU zustehen.
(2) Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der BCB Processing aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem VU zustehen.
g) Haftung der BCB Processing
(1) Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Netzbetreiber nach den gesetzlichen Vorschriften. In den sonstigen Fällen gelten die nachfolgenden Regelungen.
(2) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte des Netzbetreibers verursacht wurde.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Netzbetreiber nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt, maximal jedoch auf einen Betrag entsprechend 20 Prozent der im vorangegangenen Jahr erhaltenen Gesamtvergütung (von der Berechnung der Gesamtvergütung ausgenommen sind die Entgelte der Kreditwirtschaft) für alle geschuldeten Netzbetreiberdienstleistungen je Kalenderjahr – im ersten Kalenderjahr der Vertragslaufzeit maximal auf EUR 25.000,. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn) ist ausgeschlossen
(4) Die Haftung für Datenverlust ist in jedem Fall auf den Aufwand beschränkt, der bei regelmäßiger Anfertigung von Sicherungskopien durch das VU entstanden wäre.
Diese Beschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Netzbetreibers.
h) Vertragsdauer, Kündigung
(1) Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von sechsunddreißig (36) Monaten geschlossen (Festlaufzeit), danach verlängert er sich auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten gekündigt werden, frühestens mit Wirkung zum Ablauf der Festlaufzeit. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform unter Ausschluss der Textform
(2) Der Vertrag endet ohne Weiteres mit Beendigung des zwischen dem VU und dem kaufmännischen Netzbetreiber (Vertragspartner für den Miet- und Servicevertrag) bestehenden Vertragsverhältnisses.
i) Änderungen der besonderen
Bedingungen
Die BCB Processing kann diese besonderen Bedingungen ändern. Die Änderungen bietet die BCB Processing dem VU mindestens sechs Wochen, bevor sie in Kraft treten sollen, in Textform an (Änderungsmitteilung). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das VU seine Ablehnung nicht vor dem in der Änderungsmitteilung angegebenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird die BCB Processing das VU in der Änderungsmitteilung hinweisen.

Fassung: 1. Februar 2011
Betriebs-Center für Banken Processing GmbH
60290 Frankfurt am Main
Sitz der Gesellschaft: Frankfurt am Main
Amtsgericht Frankfurt am Main
HRB 50934
Steuernummer: 5205/5777/0416